Fragen zur Gewährleistung

Bei manchen Haftpflichtschäden kommen Gewährleistungs- oder Garantiefragen ins Spiel - manchmal sogar noch eine ganze Weile nach der versicherungstechnischen Schadenabwicklung. Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen über das „WerWasWannWie“ rund um Gewährleistungs- und Garantieansprüche im Schadenfall und nach einer Gerätereparatur zusammengestellt.

Was versteht man unter Gewährleistung?

Laut Gesetz (§438 BGB) muss jeder Verkäufer 24 Monate lang Gewährleistung auf das verkaufte Produkt erbringen. Er hat eine Nachbesserungspflicht für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden waren (auch, wenn sie vielleicht erst später entdeckt werden).

Was ist, wenn der Schaden erst nach dem Verkauf eintritt?

Dann greift nicht die Gewährleistungspflicht, sondern die Garantie (s.unten)

Wie lange besteht die Gewährleistung bei gebrauchten Geräten?

Beim Verkauf eines gebrauchten Geräts lässt sich die Gewährleistung per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vereinbarung auf 12 Monate verringern.

Ändert ein von außen eintretender Schaden etwas an der Gewährleistungspflicht?

Nein. Bitte lesen Sie auch die Beispiele weiter unten.

Wer muss nachweisen, dass der Fehler bereits zum Verkaufszeitpunkt vorhanden war?

In den ersten 6 Monaten nach dem Verkauf liegt die Beweislast beim Verkäufer (er muss beweisen, dass sein Gerät zum Verkaufszeitpunkt in Ordnung war), danach beim Käufer (er muss beweisen, dass das Gerät bereits zum Kaufzeitpunkt den Fehler hatte).

Fragen zur Garantie

Was ist eine Garantie?

Garantie ist eine rein freiwillige, zusätzliche Leistung des Herstellers bzw. des Händlers.

Wie erfahre ich, welche Garantie gilt?

Die Garantieleistung wird üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers definiert und bezieht sich meist auf die Funktionsfähigkeit des Produkts für einen bestimmten Zeitraum (z.B. 36 Monate).

Was ist mit der Garantie im Schadenfall?

Normalerweise erlischt die Garantie, wenn das Produkt beschädigt wird, exakt: „bei Einwirkung eines schädlichen Ereignisses von außen“.

Beispiele für Gewährleistung und Garantie

Beispiel: Haftpflichtschaden innerhalb der Garantiezeit

An einem Smartphone tritt ein Haftpflichtschaden ein, das Gerät fällt zu Boden, das Display geht zu Bruch. Das Gerät hat noch ein Jahr Garantieleistung.
Das Display wird im Zuge einer Reparatur ersetzt, aber der Hersteller versagt wegen des Schadenereignisses das Fortbestehen der Garantie. Nach weiteren 3 Monaten zeigen die Bedientasten des Gerätes nur noch stark eingeschränkte Funktion. Da dies nicht mit dem Schadenereignis in Zusammenhang steht, stellt sich die Frage, wer diesen Defekt nun bezahlt.
Antwort: Durch den Haftpflichtschaden erlitt der Geschädigte den Verlust der Herstellergarantie. Daher kann der Geschädigte dem Schadenverursacher gegenüber nun auch den Defekt an den Bedientasten geltend machen, denn dieser wäre durch die ursprüngliche Herstellergarantie abgedeckt gewesen.

Beispiel: Gewährleistungspflicht trotz Haftpflichtschaden

Ein wenige Wochen altes Notebook erleidet in einer Haftpflichtsituation einen Bruchschaden am Gehäuse. Wenige Monate nach der Reparatur des Gehäuseschadens wird der Akku des Geräts im Betrieb sehr heiß und fällt nach einiger Zeit sogar komplett aus.
Dieses Problem ist weniger dem Haftpflichtschaden zuzuschreiben, sondern fällt vielmehr unter die Gewährleistungspflicht des Verkäufers. Denn es ist davon auszugehen, dass der Akku bereits zum Verkaufszeitpunkt verdeckte Mängel enthielt, die nun nach einiger Zeit zum Ausfall führen.

Beispiel: Gewährleistung der Reparatur

An einem Notebook ist durch einen Haftpflichtschaden das Display defekt. Wenige Wochen nach der Reparatur des Displays zeigt sich ein weiterer Defekt an der Grafikeinheit des Geräts, es gibt kein Bild mehr aus. Der Defekt an der Grafikeinheit fällt nicht unter die Gewährleistung der Reparaturstätte, denn die Reparaturleistung bezog sich ja nur allein auf das Display und nicht auf die Grafikeinheit. Hier wäre die Gewährleistungspflicht des damaligen Verkäufers zu prüfen.